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Unser Service für Unternehmer

Unser Klientel
Wir vertreten seit mehr als 13 Jahren mittelständische Unternehmen im Großraum Lübeck, in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie in Niedersachsen. Unser Klientel umfasst Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Versicherungen, Banken, Kommunen und Behörden. Die Bandbreite reicht vom Einzelunternehmer über die mittelständische Personengesellschaft bis zur größeren Aktiengesellschaft. Aus dieser anwaltlichen Beratung und Vertretung von Firmen und Unternehmen haben wir folgende anwaltliche Erfahrungen gezogen:


Alltäglicher Beratungsbedarf durch einen Anwalt
Eine Vielzahl von Problemen mittelständischer und größerer Unternehmen resultiert nicht etwa aus einer dünnen Auftragslage, einer zu geringen Kapitaldecke oder einer zu schlechten Qualität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens. Es zeigt sich vielmehr, dass häufig juristische Probleme am meisten Zeit, Kraft und Kosten binden und die Entwicklung eines gesunden Unternehmens erheblich stören können.


Zum Beispiel im Arbeitsrecht
Welches mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung ist eigentlich in der Lage, ein formell und inhaltlich einwandfreies qualifiziertes Zeugnis nach § 630 BGB zu erstellen? Die Kündigung eines Mitarbeiters, sofern der Betrieb dem Kündigungsschutz unterliegt, ist eine der schwierigsten Aufgabenstellungen eines mittelständischen Unternehmers. Gehen Sie deshalb nicht erst zum Anwalt, wenn Sie Ihren Mitarbeiter bereits gekündigt haben und dieser Kündigungsschutzklage erhoben hat. Konsultieren Sie vielmehr sofort Ihren Anwalt, bevor Sie die Kündigung ausgesprochen haben, damit die geplante Kündigung formell und inhaltlich juristisch abgestimmt und rechtswirksam ausgestaltet ist.

Verwenden Sie in Ihrem Betrieb besser nicht die im Einzelhandel käuflich zu erwerbenden Standardarbeitsverträge. Denn die Standardvordrucke können einfach nicht die besonderen betrieblichen Gegebenheiten Ihres Unternehmens berücksichtigen und das von Ihnen gewünschte Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gestaltend wiedergeben. Lassen Sie sich also die Arbeitsverträge Ihres Betriebes individuell nach Ihren Wünschen und Vorstellungen für Ihren Betrieb vom Anwalt Ihres Vertrauens maßgeschneidert entwerfen.

Droht Ihnen etwa die Gründung eines Betriebsrates in Ihrem Betrieb? Sie sollten dieser für Sie ungewohnten Situation mit dem erforderlichen unternehmerischen Fachwissen gewappnet entgegensehen, um auch die Möglichkeiten einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem neuen Betriebsrat auszuschöpfen. Lassen Sie sich deshalb mit Ihrem Betrieb rechtzeitig arbeitsrechtlich beraten und nutzen Sie insbesondere die arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Zusammenarbeit mit einem Arbeitsrechtsanwalt.

Aufgrund unserer Kontakte und Verbindungen z. B. zur Handwerkskammer, zum Arbeitsamt, zur LVA und BfA und zu den Krankenkassen lösen wir auch Ihre sozialversicherungsrechtlichen Probleme als Unternehmer effektiv, konstruktiv und praktisch.


Zum Beispiel im Familienrecht
Ist Ihnen bewusst, was für Sie als Unternehmer eine Scheidung bedeutet? Wenn Sie als mittelständischer Unternehmer Ihre Altersvorsorge auf Kapitallebensversicherungen während der Ehe aufgebaut haben, fallen diese im Scheidungsfall nicht in den sog. Versorgungsausgleich, auch wenn diese Kapitallebensversicherungen tatsächlich und nachweisbar für Sie zur Altersvorsorge dienen. Das bedeutet, dass Sie dann als Unternehmer mit der Scheidung die Hälfte der möglicherweise sehr geringen gesetzlichen Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners, die dieser während der Ehe erworben hat, übertragen bekommen. Diese sind häufig so gering, dass Sie dadurch überhaupt keinen eigenen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen können.

Dafür fallen dann aber Ihre Kapitallebensversicherungen in den sog. Zugewinnausgleich, so dass - grob gesagt - die Hälfte Ihrer eigenen Altersvorsorge dann auf diesem Wege Ihrem Ehepartner zugute kommt und nicht mehr Ihnen.

Wenn Sie während der Ehe Ihr Unternehmen aufgebaut haben und keine Gütertrennung vereinbart haben, verlieren Sie - grob ausgedrückt - im Rahmen der Scheidung durch den Zugewinnausgleich 50 % Ihres aktuellen Unternehmenswertes per Zahlungsausgleich an Ihren Ehepartner. Kann das Ihr Betrieb verkraften, wenn Sie die Hälfte seines aktuellen Wertes nun innerhalb von 3 Jahren nach Ehescheidung an Ihren Ehepartner auszahlen müssen?

Unterliegt Ihre Scheidung nur den gesetzlichen Regelungen, weil Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, müssen Sie als finanziell stärkerer Partner bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren prinzipiell damit rechnen, lebenslang Unterhalt an Ihren Ehepartner zahlen zu müssen. Haben Sie einmal kalkuliert, ob Ihr Betrieb derartige Zahlungen verkraften kann? Ist Ihnen klar, was es bedeutet, wenn Sie nach der Scheidung den Rest Ihres Lebens finanziell so gebunden sind, weil Sie Scheidungsunterhalt an Ihren Partner unbegrenzt zahlen müssen, dass Sie keine neue Verbindung mehr eingehen können?

Sie sollten deshalb die Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei suchen, um sich angemessene Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Ehevertrag zur Lösung der vorgenannten Probleme vorschlagen zu lassen.


Zum Beispiel im Gewerbemietrecht
Wenn Sie Ihr Betriebsgelände gemietet haben, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass grundsätzlich im Gewerbemietrecht kein Kündigungsschutz existiert. Die Position des Vermieters ist im Gewerbemietrecht weitaus stärker gesetzlich ausgeprägt als im Wohnraummietrecht. Lassen Sie sich deshalb über Ihre Rechte und Pflichten als Gewerbemieter rechtzeitig beraten, damit es nicht später ein böses Erwachen gibt.

Im Regelfall werden Sie bei Beendigung Ihres Gewerbemietvertrages das auf dem von Ihnen gemieteten Gelände befindliche Betriebsgebäude entschädigungslos entfernen müssen. Sind Sie sich eigentlich dieser Nachteile bewusst? Sie sollten deshalb vor Abschluss eines Gewerbemietvertrages anwaltliche Hilfe konsultieren, um vorgenannte Probleme sich erläutern und ordnungsgemäß vertraglich regeln zu lassen.


Zum Beispiel im Inkassowesen/Forderungseinzug
Wie hoch ist eigentlich Ihr offener Rechnungsbestand im Betrieb? Liegt Ihre Erfolgsquote in der Zwangsvollstreckung bei unter 20 %? Nutzen Sie unsere Erfahrungen im Forderungseinzug und im Inkassowesen. Belassen Sie es nicht einfach bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner. Denken Sie daran, dass man auch Rentenansprüche oder Unternehmensbeteiligungen pfänden kann, desgleichen Mietsicherheiten oder vertragliche Forderungen Ihres Schuldners.

Der Schuldnerschutz ist mittlerweile im Gesetz derartig stark ausgestaltet, dass Sie mit Standardzwangsvollstreckungsmaßnahmen häufig Misserfolg haben und nur Kosten produzieren werden. Wir suchen als in der Zwangsvollstreckung erfahrene Anwälte stets und ständig die Schuldnernähe, wir vereinbaren für Sie Ratenzahlungsverträge mit den Schuldnern, abgesichert durch persönliche oder sachliche Sicherheiten.

Wir loten rechtzeitig aus, ob bei maroden Schuldnern eine Ausbuchung Ihrer offenen Forderung nicht sinnvoller ist, als weitere Kosten zu investieren.